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8.Haftung des Reiseveranstalters
                   
                
                Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht: Für die gewissenhafte Reisevorbereitung,
                für die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der einzelnen Leistungsträger, für die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, für die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen, für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
                
                
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9.Gewährleistung / Abhilfe:
                   
                
                Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
                a) Minderung des Reisepreises: Für nicht vertragsgemäße Erbringung der Reise können Sie nach Rückkehr eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), es sei denn Sie unterlassen es schuldhaft, den Mangel anzuzeigen.
                b) Kündigung des Vertrages: Leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, oder wird erklärt, dass Abhilfe nicht
                möglich ist, so kann der Reisende kündigen. Die Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die
                sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Das Recht des Reisenden auf Schadensersatz bleibt unberührt.
                
                
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10.Beschränkung der Haftung:
                   
                
                Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
                beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder der Veranstalter allein wegen eines
                Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
                Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Veranstalter ist in soweit beschränkt, wie aufgrund internationaler Vorschriften, die auf die von einem
                Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
                Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Mitwirkungspflicht: Der
                Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
                oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, dem Tourguide oder
                Hotelrezeption mitzuteilen. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel
                unverzüglich anzuzeigen, so verfällt der Anspruch auf Minderung.
                
                
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11.Hinweis auf Gefahren: 
                   
                
                An Mountainbike Touren und anderen sportlichen Betätigungen aller Art, beteiligen Sie sich ausdrücklich auf eigene Gefahr. Für
                etwaige Unfälle und Schäden haften wir nur, wenn uns ein Verschulden hieran trifft, nicht wenn Sie von anderen Teilnehmern verursacht wurden.
                Um Verletzungen durch Unfällen vorzubeugen, besteht bei allen Touren Helmpflicht. Es wird auch angeraten entsprechende Protektoren zu tragen.
                
                
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12.Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:
                   
                
                Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats
                nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
                geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Ansprüche der Reisenden verjähren in einem Jahr.
                Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die
                Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
                
                
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13.Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften:
                   
                
                Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
                Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
                Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
                verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen
                Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von dem Veranstalter bedingt sind.
                
                
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14.Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
                   
                
                Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Veröffentlichung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.
                
                
                  - 
                    
15.Gerichtsstand:
                   
                
                Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von dem Veranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz
                des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von dem Veranstalter maßgebend.
                
                
                  - 
                    
16.Veranstalter:
                   
                
                Level - V. Inhaber Frank Cornelius. Alle Preise sind inklusive INSOLVENZ VERSICHERUNG. Der Versicherer wird bei Abschluss der Reise benannt.